Die grenzüberschreitende Abtretung von Forderungen hat sich bereits unter Geltung des EU-Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ) aus dem Jahre 1980 als komplizierte Materie erwiesen. Die erhoffte, sachgerechte Lösung der Problematik der Drittwirkung von Zessionen in der Rom I-VO ist unterblieben. Mit dem nunmehr anzuwendenden Art 14 Abs 1 Rom I-VO ist eine Regelung getroffen worden, welche weitere (an der Zession unbeteiligte) Gläubiger des Zedenten auf das zwischen Zedent und Zessionar anwendbare Recht verweist und damit besondere Publizitätserfordernisse (etwa bei Sicherungsübereignung oder -zession) bei einer Rechtswahl (Art 3 leg cit) unterläuft.