§§ 871, 922, 1304 ABGB.
Die irrige Annahme, dass die erworbenen Wertpapiere anders als andere Aktien ein grundlegend geringeres Risiko des Kursverlustes oder des langfristigen Ausfalls hätten, weil in Gewerbeimmobilien mit langfristiger Vermietung an gute Kunden investiert werde, ist Geschäftsirrtum. Adäquate Verursachung reicht aus, um die Anfechtungsvoraussetzung des "Veranlassens" nach § 871 Abs 1 erster Fall ABGB zu erfüllen.