§§ 870, 871 ABGB
§ 502 ZPO.
Ob das Klagevorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
§§ 870, 871 ABGB
§ 502 ZPO.
Ob das Klagevorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.