§ 3 IO
§ 3 KO.
Seit Inkrafttreten der Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei zum 1.1.2000 ist auch von am Wirtschaftsleben teilnehmenden Kleinunternehmen grundsätzlich zu verlangen, dass sie die Bekanntmachungen der Insolvenzdatei via Internet verfolgen, wenn eine größere Summe - hier: über EUR 40.000 - bar ausgehändigt wird. Ihnen fällt ein Sorgfaltsverstoß zur Last, wenn sie die neuen Medien nicht nutzen und es verabsäumen, ihre Kenntnis über Konkurseröffnungen entsprechend den elektronischen Möglichkeiten zu aktualisieren.