§ 1295 ABGB
§ 46 WAG 2007.
Wertpapiere entsprechen der Risikobereitschaft eines Anlegers auch dann, wenn sie nur allgemein der korrespondierenden Risikoklasse zugeordnet werden, mag sie die beratende Bank auch aus besonderer Vorsicht auch höheren Risikoklassen zuordnen.