§§ 28, 29, 30, 31 KO
§ 502 ZPO.
Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmitteln, dem Maß ihrer ihm vernunftgemäß zuzumutenden Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung. Maßgeblich sind nicht nur die äußeren Umstände, unter denen die Rechtshandlung vorgenommen wurde, wie Inhalt, auffällige Zeit oder Heimlichkeit der Vornahme, sondern auch Elemente in der Person des "anderen Teils", ob er zB Branchenkollege, Hausbank oder Rechtsanwalt ist. Ein naher Angehöriger muss behaupten und beweisen, dass er die Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder kannte noch kennen musste.