§§ 1295, 1304, 1323 ABGB.
Beim Erwerb eines Finanzprodukts mit ungewollten Eigenschaften tritt der Schaden des Anlegers bereits mit dem Erwerb desselben ein. Die Naturalrestitution erfolgt grundsätzlich durch Rückübertragung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Auf die spätere Kursentwicklung des Finanzprodukts und die dafür maßgeblichen Gründe kommt es nicht an.