§§ 1000, 1293 1295, 1299, 1304, 1323, 1333 ABGB
§ 502 ZPO.
Das Risiko von Malversationen ist fast jeder Fremdveranlagung immanent, sodass eine gesonderte Aufklärung darüber ohne konkrete Verdachtsmomente nicht erforderlich ist. Wurde aber pflichtwidrig über die Möglichkeit eines Kursabsturzes an sich nicht aufgeklärt, sind auch Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang evident, weil eine Aufklärung über das Kursrisiko gerade verhindern soll, dass der Anleger mit einer ungewollten spekulativen Anlageform einen Kapitalverlust erleidet, der ihm bei richtiger Beratung, die zur Auswahl eines nicht marktabhängigen Wertpapiers geführt hätte, nicht erwachsen wäre. Die durch Manipulationen entstandenen Verluste verwirklichen nur einen Teilaspekt des gesamten Risikobündels der unbesicherten Kursabhängigkeit.