§ 155 GewO 1994.
Abgesehen von "Bagatellgeschäften" bis zu einem Darlehenswert von etwa € 100 muß der sorgfältige Pfandleiher den Pfandgeber auffordern, seine Identität mittels Lichtbildausweises nachzuweisen.
OGH 19. 11. 2009, 4 Ob 106/09f
§ 155 GewO 1994.
Abgesehen von "Bagatellgeschäften" bis zu einem Darlehenswert von etwa € 100 muß der sorgfältige Pfandleiher den Pfandgeber auffordern, seine Identität mittels Lichtbildausweises nachzuweisen.
OGH 19. 11. 2009, 4 Ob 106/09f