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Eine öffentliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG 2000 muß nicht "jedermann" im wörtlichen Sinne zugänglich sein.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag.ÖBA 2010/1618ÖBA 2010, 253 Heft 4 v. 1.4.2010

§§ 4, 28 DSG 2000

§ 152 GewO.

Für die öffentliche Zugänglichkeit einer Datei ist nicht erforderlich, daß "jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht nehmen kann; es reicht vielmehr, daß sie einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist. Die Entgeltpflicht ist ebenso wenig Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG 2000 wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen.

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