§§ 4, 28 DSG 2000
§ 152 GewO.
Für die öffentliche Zugänglichkeit einer Datei ist nicht erforderlich, daß "jedermann" im wörtlichen Sinne Einsicht nehmen kann; es reicht vielmehr, daß sie einem unbestimmten Personenkreis zugänglich ist. Die Entgeltpflicht ist ebenso wenig Hindernis für eine öffentlich zugängliche Datei iSd § 28 Abs 2 DSG 2000 wie das Erfordernis der Behauptung eines entsprechenden rechtlichen Interesses durch anfragende Personen.