vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Mäßigung der Verbindlichkeit eines Interzedenten nach § 25d KSchG.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag.ÖBA 2010/1617ÖBA 2010, 252 Heft 4 v. 1.4.2010

§ 25d KSchG.

Das richterliche Mäßigungsrecht setzt voraus, daß ein Mißverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Interzedenten vorliegt und die dafür verantwortlichen Umstände für den Gläubiger auch erkennbar waren. Dabei kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit an.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!