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Ein Ausspruch nach § 98 Abs 1 EheG setzt eine wirksame Vereinbarung im Innenverhältnis der geschiedenen Ehegatten voraus.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Raimund Bollenberger, unter Mitarbeit von RAA Mag.ÖBA 2010/1616ÖBA 2010, 251 Heft 4 v. 1.4.2010

§ 98 Abs 1 EheG.

Haben die vormaligen Ehegatten die getroffene Vereinbarung, wen von beiden im Innenverhältnis die Zahlungspflicht von Kreditverbindlichkeiten trifft, mit einer Bedingung versehen, die bisher nicht eingetreten ist, fehlt die Grundlage für einen Ausspruch nach § 98 Abs 1 EheG.

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