§§ 449, 1422 ABGB
§ 14 Abs 2 GBG.
Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Daher gehen bei wirksamer Einlösung einer einzelnen oder auch mehrerer Forderungen diese über, nicht aber das Pfand. Gleiches gilt, wenn der gesamte Saldo aller Einzelforderungen eingelöst wird. Anders ist die Lage nach Reduktion auf eine einzige Forderung gegenüber allen Mitschuldnern.