Art 15 EuInsVO; § 11 KO; § 916 Abs 1 dZPO. Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten, die einen Bezug zu Gegenständen oder Rechten der Masse aufweisen, sind ausschließlich nach dem Recht jenes Mitgliedstaates zu beurteilen, in dem das jeweilige Insolvenzverfahren anhängig ist. Da Absonderungsrechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden, erstreckt sich das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters nicht auf die Anfechtungsansprüche der Absonderungsgläubiger. Diesen steht die Einzelanfechtung zur Wahrung ihres Rechts auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung der Rechte anderer Absonderungsgläubiger auch während des Konkurses zu. Der "dingliche Arrest in das Vermögen" nach deutschem Recht ist ein als Absonderungsrecht zu beurteilendes Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer bestimmten Sache.