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Zum Begriff des öffentlichen Angebots nach § 1 Abs 1 Z 1 KMG und zum Rücktrittsrecht nach § 5 KMG.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA MMag. Dr. Martin OppitzÖBA 2010/1661ÖBA 2010, 753 Heft 11 v. 1.11.2010

§§ 1, 5 KMG.

Von einem öffentlichen Angebot iSd KMG wird grundsätzlich dann auszugehen sein, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgt, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war, bzw wenn es an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Lag dagegen ein Ausnahmefall nach § 3 KMG vor oder wurden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, daß eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden konnte, und wurde an andere Interessenten nicht verkauft, ist - vorbehaltlich der gesetzlichen Sonderregelung betreffend ein Angebot an mehr als 250 Personen-von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen. Nach § 5 KMG kann der Verbraucher grundsätzlich seinem Vertragspartner gegenüber zurücktreten. Agierte die Bank beim Vertrieb der Aktien im eigenen Namen, ist die Ausübung eines Rücktrittsrechts ihr gegenüber - mangels besonderer Bestimmungen darüber im KMG - mit der Rechtsfolge der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Geschäfts nach allgemeinen Regeln zu bejahen. Fungierte die Bank als reiner Vermittler oder Vertreter, bestünde ihr gegenüber kein Kaufvertrag, von dem der Erwerber nach § 5 KMG zurücktreten könnte.

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