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Dem Schlußsatz von § 137 Abs 4 GBG nF ist keine Rückwirkungsanordnung zu entnehmen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenGert IroÖBA 2010/1662ÖBA 2010, 760 Heft 11 v. 1.11.2010

§§ 433, 447 ff ABGB

§§ 27, 93, 137 Abs 4 GBG.

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