§§ 1400, 1412 ABGB
§§ 4, 32 DSG
Dem ehemaligen Kunden steht ein Anspruch auf "Beseitigung" der Kreditkonten zu, wenn infolge Beendigung der zugrunde liegenden Kreditverhältnisse die Fortführung der Kreditkonten samt deren Einstellung in die Konsumentenkreditevidenz nicht mehr den Tatsachen entspricht. Die Kontoeröffnung bedarf der Mitwirkung des Kontoinhabers.