§ 811 ABGB
§§ 129, 145 AußStrG
Für einen Auftrag des Gerichts an die Bank, bei welcher die Verstorbene ihr Konto gehabt hatte, das am Todestag einen Negativsaldo aufwies, die für einen Zeitraum nach dem Tod der Erblasserin gewidmete Zahlung der Rentenversicherung, welche erst nach dem Tod der Erblasserin am Konto eingegangen war, an die Rentenversicherung rückzuüberweisen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Das Verlassenschaftsgericht ist nicht berechtigt, insofern einen Ausgleich zwischen den Beteiligten vorzunehmen und die Begleichung entstandener Forderungen anzuordnen.