§ 28 KSchG. Ist im Rahmen eines Verbandsprozesses zu beurteilen, ob eine Vereinbarung, mit der bestehende Verträge abgeändert werden, die Rechtsposition der betroffenen Vertragspartner in ungerechtfertigtem Ausmaß verschlechtert, unterliegt nicht nur die Änderungsvereinbarung selbst, sondern auch der ursprüngliche Vertrag den im Verbandsprozeß anzuwendenden Auslegungsregeln. Ist danach eine Zinserhöhungsklausel einer Bausparkasse wegen ihrer Unausgewogenheit unwirksam, kann sich der klagende Verband nicht darauf berufen, daß sich bei einer einzelvertraglichen Betrachtung für zahlreiche Vertragsverhältnisse im Wege ergänzender Auslegung eine andere Rechtsfolge ergäbe, aus der eine Bedenklichkeit der Änderungsabrede folge. Die Beurteilung einer allfälligen Wiederholungsgefahr ist stets von den besonderen Umständen des konkreten Falls abhängig und entzieht sich daher grundsätzlich einer Qualifikation als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.