§ 35 EO;§§ 1392 ff ABGB. Der Forderungsübergang auf Gläubigerseite beseitigt die Legitimation zur Exekutionsführung, die nur mehr dem Zessionar zusteht. Das gilt aber nicht für die Fälle der "abgeschwächten Abtretung", insbesondere bei der stillen Zession.