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Eine "abgeschwächte Abtretung" beseitigt nicht die Legitimation des Zedenten zur Exekutionsführung.

Rechtsprechung des OGHZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Peter ApathyÖBA 2009/1557ÖBA 2009, 527 Heft 7 v. 1.7.2009

§ 35 EO;§§ 1392 ff ABGB. Der Forderungsübergang auf Gläubigerseite beseitigt die Legitimation zur Exekutionsführung, die nur mehr dem Zessionar zusteht. Das gilt aber nicht für die Fälle der "abgeschwächten Abtretung", insbesondere bei der stillen Zession.

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