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Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung kein identifizierbarer Begünstigter vorhanden, ist die Garantie unwirksam.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungeno. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1554ÖBA 2009, 473 Heft 6 v. 1.6.2009

§ 880a ABGB

Enthält die Bankgarantie eine sogenannte "Effektiv - Klausel", so muß der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen. Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam.

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