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Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, daß sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungeno. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1553ÖBA 2009, 469 Heft 6 v. 1.6.2009

§§ 6, 28 KSchG

§ 879 ABGB

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