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Wird eine Zahlung im Namen des Schuldners, der als Einzahler aufscheint, getätigt, ist die Überweisung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als solche des Schuldners anzusehen, unabhängig davon, ob der Schuldner oder ein Dritter geleistet hat.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungeno. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1552ÖBA 2009, 462 Heft 6 v. 1.6.2009

§§ 877, 1412, 1431, 1437 ABGB

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