§§ 1029, 1431 ff ABGB
Die Wirksamkeit der Gutschrift setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Mangels Überweisungsauftrags ist die Gutschrift auch einem gutgläubigen Empfänger gegenüber unwirksam. Eine unwirksame Gutschrift kann von der Bank gemäß Z 40 Abs 2 ABB storniert werden. Werden einem Kontoinhaber die zur Nutzung des Online-Banking nötigen geheimen Zugangs- bzw Transaktionsdaten durch "Phishing" herausgelockt und von Unbefugten verwendet, finden auf diese Benutzung die Grundsätze der Anscheinsvollmacht keine Anwendung.