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Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht finden auf die Verwendung der durch "Phishing" erlangten Daten keine Anwendung

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungeno. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1551ÖBA 2009, 457 Heft 6 v. 1.6.2009

§§ 1029, 1431 ff ABGB

Die Wirksamkeit der Gutschrift setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Mangels Überweisungsauftrags ist die Gutschrift auch einem gutgläubigen Empfänger gegenüber unwirksam. Eine unwirksame Gutschrift kann von der Bank gemäß Z 40 Abs 2 ABB storniert werden. Werden einem Kontoinhaber die zur Nutzung des Online-Banking nötigen geheimen Zugangs- bzw Transaktionsdaten durch "Phishing" herausgelockt und von Unbefugten verwendet, finden auf diese Benutzung die Grundsätze der Anscheinsvollmacht keine Anwendung.

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