Die durch Basel II eröffnete Möglichkeit, durch den Einsatz von Kreditsicherheiten eine Reduktion des Erfordernisses an Eigenmitteln zu erreichen, ist für Kreditinstitute von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Da es sich im wesentlichen um eine durch den Gesetzgeber neu eingeräumte Möglichkeit handelt, stellt dies in der rechtswissenschaftlichen Diskussion eine sehr junge Materie dar. Betrachtet man die von den Kreditinstituten nach § 17 der Offenlegungsverordnung für die interessierte Öffentlichkeit bereit gestellten Berichte, so ist offenkundig, daß Immobilien eines der wichtigsten Mittel zur Absicherung von Krediten und damit zur Einsparung von Eigenmitteln darstellen. Auf der anderen Seite zeigt gerade die das gesamte Kreditwesen betreffende, unter anderem auf die sogenannte "Immobilienblase" zurückgeführte Krise, daß dies von erheblichen Risken begleitet ist. Daher sind hier spezielle Vorkehrungen erforderlich. Hier wird die Frage behandelt, wie die in § 103 SolvaV geforderte Unabhängigkeit des die Immobilie bewertenden Sachverständigen herzustellen ist.