Das österreichische Kapitalmarktrecht normiert mehrfach, daß die FMA Amtshandlungen oder Sanktionen gegen Marktteilnehmer öffentlich bekannt geben oder beaus-kunften kann. § 22c Abs 3 FMABG, § 48q Abs 4 BörseG, § 86 Abs 6 Z 6 BörseG, § 16a KMG, § 92 Abs 6 WAG 2007 enthalten zwar nicht wortgleiche, aber inhaltlich weitgehend parallele Regelungen. Das Gesetz differenziert dabei durchgehend zwischen der Veröffentlichung von Sanktionen und von Amtshandlungen in einem laufenden Verfahren. Die genannten Regelungen sind weitgehend europarechtlich inspiriert, unter anderem sehen Art 14 Abs 4 der Marktmißbrauchs-Richtlinie 1), Art 25 Abs 2 Prospekt-Richtlinie 2) und Art 51 Abs 3 MiFID Regelungsaufträge für den nationalen Gesetzgeber vor.