§§ 1295, 1489 ABGB
War der Kunde erkennbar bloß an einer wertstabilen Anlage interessiert, liegt ein (realer) Schaden im Rechtssinn bereits dann vor, wenn er ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erwirbt. Wurde nur die Risikolosigkeit des Gesamtanlagekonzepts zugesichert, kann von einer Schadenskenntnis iS des § 1489 ABGB noch nicht gesprochen werden, wenn dem Anleger ein Risiko hinsichtlich einzelner Komponenten des Finanzierungskonzepts offenbar wird. Ist der Anspruch auf Ersatz des realen Schadens bereits verjährt, kommen gesonderte, auf Kursverluste der getätigten Anlage gestützte Geldersatzansprüche nicht mehr in Betracht. Zur verjährungsrechtlichen Bedeutung von Beschwichtigungsversuchen seitens des Anlageberaters.