§§ 358; 1299, 1300, 1304 ABGB
Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, daß unnötige Gebührenpflichten vermieden werden.
§§ 358; 1299, 1300, 1304 ABGB
Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, daß unnötige Gebührenpflichten vermieden werden.