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Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder auch darauf zu achten, daß unnötige Gebührenpflichten vermieden werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1501ÖBA 2008, 666 Heft 9 v. 1.9.2008

§§ 358; 1299, 1300, 1304 ABGB

Der Notar hat als mehrseitiger Treuhänder die Interessen aller Beteiligten zu wahren, insbesondere auch darauf zu achten, daß unnötige Gebührenpflichten vermieden werden.

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