§§ 1295, 1313a ABGB
§§ 11, 13 f, 19 WAG
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet gemäß § 1313a ABGB für das Verhalten von Personen, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bediente. Die Eigenhaftung des Vertreters muß seltene Ausnahme bleiben. Die Unterlassung des Hinweises auf ein bestimmtes (erkennbares) Risiko, das sich in der Folge jedoch nicht verwirklicht, begründet mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs keine Haftung wegen des Eintritts anderer Risken.