§§ 880a, 1295 ABGB
Der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch des Auftraggebers einer zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie muß sich gegen den Begünstigten richten. Einem Begünstigten ist kein Rechtsmißbrauch vorzuwerfen, wenn er sich aus vertretbaren Gründen zum Garantieabruf für berechtigt hält.