§§ 294, 296, 331, 333 EO
Dem Überweisungsgläubiger kommt nicht die volle Rechtsposition eines unmittelbaren Gläubigers des Drittschuldners zu. Das Überweisungsrecht zur Einziehung ist nicht übertragbar; Exekution kann nur auf ein Gesamtrecht und nicht auf eine als solche nicht übertragbare Einzelbefugnis geführt werden.