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Das Überweisungsrecht zur Einziehung ist nicht übertragbar.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1502ÖBA 2008, 669 Heft 9 v. 1.9.2008

§§ 294, 296, 331, 333 EO

Dem Überweisungsgläubiger kommt nicht die volle Rechtsposition eines unmittelbaren Gläubigers des Drittschuldners zu. Das Überweisungsrecht zur Einziehung ist nicht übertragbar; Exekution kann nur auf ein Gesamtrecht und nicht auf eine als solche nicht übertragbare Einzelbefugnis geführt werden.

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