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§ 23b WAG erfaßt nur durch konzessionswidriges Halten von Geld oder Finanzinstrumenten verursachte Nachteile.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Susanne KalssÖBA 2008/20ÖBA 2008, 286 Heft 4 v. 1.4.2008

§ 23b WAG

Die Anlegerentschädigung gemäß § 23b WAG deckt nur Nachteile, die sich aus dem konzessionswidrigen Halten von Geld und Finanzinstrumenten ergeben.

OLG Wien 20. 4. 2007, 4 R 9/07h

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