§ 23b WAG
Die Anlegerentschädigung gemäß § 23b WAG deckt nur Nachteile, die sich aus dem konzessionswidrigen Halten von Geld und Finanzinstrumenten ergeben.
OLG Wien 20. 4. 2007, 4 R 9/07h
§ 23b WAG
Die Anlegerentschädigung gemäß § 23b WAG deckt nur Nachteile, die sich aus dem konzessionswidrigen Halten von Geld und Finanzinstrumenten ergeben.
OLG Wien 20. 4. 2007, 4 R 9/07h