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Die Hingabe eines Wechsels benachteiligt die Konkursgläubiger nur, soweit sich die Verstärkung der zugrundeliegenden Kausalforderung durch die zusätzliche wechselmäßige Verpflichtung auswirkt.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1473ÖBA 2008, 284 Heft 4 v. 1.4.2008

§ 30 KO

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