§§ 1295, 1489 ABGB
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Zur Erkennbarkeit des durch fehlerhafte Anlageberatung entstandenen Schadens.