Die Haftung ohne eigenes Verschulden für einen verbrecherischen Erfüllungsgehilfen unterliegt bloß der dreijährigen Verjährung nach § 1489 Satz 1 ABGB.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1465ÖBA 2008, 204 Heft 3 v. 1.3.2008