§§ 1295, 1299, 1304, 1323, 1489 ABGB
§ 13 WAG
Bei pflichtwidriger Anlageberatung kann der Geschädigte den Vertrauensschaden verlangen. Die Einrede der Verjährung verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht.