§ 31 KO
Bezüglich der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit ist bei Banken ein strenger Maßstab anzulegen. Gerade wenn erforderliche Unterlagen verweigert werden, muß die Bank Verdacht schöpfen. Für die Beurteilung der Nachteiligkeit ist entscheidend, ob die im Konkurs zu erwartende Quote niedriger ist als jene, die bei "rechtzeitiger" Konkurseröffnung erzielbar gewesen wäre. Bestehen neben Ansprüchen der Masse nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO noch andere Anfechtungsansprüche, so müssen diese als Aktiva in der Differenzrechnung für die Nachteiligkeit berücksichtigt werden.