§ 27 KO
Eine "einheitliche" Rechtshandlung, etwa ein Rechtsgeschäft, das einheitliche rechtliche Wirkungen auslöst, ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar.
OGH 10. 3. 2008, 10 Ob 104/07b
§ 27 KO
Eine "einheitliche" Rechtshandlung, etwa ein Rechtsgeschäft, das einheitliche rechtliche Wirkungen auslöst, ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar.
OGH 10. 3. 2008, 10 Ob 104/07b