§§ 2, 3, 9 AnfO
§ 77 GBG
Eine Eintragung im Grundbuch ist als Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde; daß der Anfechtungsgegner die Grundbuchseintragung im eigenen Namen erwirken konnte, vermag daran nichts zu ändern. Die Anfechtungstatbestände wegen Benachteiligung erfordern eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners; diese muß aber nicht vom Schuldner persönlich vorgenommen worden sein. Die Kenntnis des Vertreters von der Benachteiligungsabsicht ist dann nicht entscheidend, wenn auf Betreiben des Vaters für das Kind (Anfechtungsgegner) ein Kollisionskurator bestellt wird und dann der Vater an das Kind, vertreten durch den nichtsahnenden Kurator, veräußert. Vergleichsgespräche schieben die unverzügliche Geltendmachung gemäß § 9 AnfO bis zu dem Zeitpunkt hinaus, zu dem der potentielle Anfechtungskläger das Scheitern außergerichtlicher Bemühungen erkennen muß.