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Der Antragsteller kann bei gleichzeitiger Anbringung grundbücherlicher Anträge von der Gleichrangigkeit der Eintragungen abweichen.

Rechtsprechung des OGHZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1506ÖBA 2008, 736 Heft 10 v. 1.10.2008

§§ 29, 103 GBG.

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