§§ 896, 1359, 1363 ABGB. Haben sich mehrere Personen jeweils mit höchstbetraglicher Begrenzung für ein und dieselbe Forderung verbürgt, so ist die Entlassung eines Bürgen auch dann iS des § 1363 Satz 3 ABGB für den Regreß des zahlenden Bürgen im Innenverhältnis unbeachtlich, wenn die zusammengerechneten Höchstbeträge aller Bürgschaften im Zeitpunkt der Entlassungsvereinbarung unter dem Betrag der gesicherten Forderung lagen. Die §§ 1359 und 1363 ABGB setzen keine gemeinschaftliche Verbürgung voraus.