§§ 864a, 870, 875, 1360 ABGB. Nur dann, wenn der Gläubiger den Schuldner durch einen Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber zum "Mann seines Vertrauens" erklärte, ist der Schuldner als Verhandlungsbeauftragter des Gläubigers anzusehen. § 1360 Halbsatz 3 ABGB ist nur anwendbar, wenn für die Hauptschuld im Verbürgungszeitpunkt bereits eine Pfandsicherung bestand.