§ 1364 ABGB. Es liegt am Gläubiger, zu beweisen, daß ihn an der Sorgfaltsverletzung gegenüber dem Interzedenten kein Verschulden trifft. Den Interzedenten trifft die Beweislast dafür, daß sich seine Sachhaftung bei Einhaltung der ihm gegenüber gebotenen Sorgfalt nicht oder nur teilweise verwirklicht hätte.
OGH 5. 10. 2006, 2 Ob 52/06w