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Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG beginnt, wenn dem Geschädigten neben dem Schaden der gesamte Sachverhalt so weit bekannt ist oder bekannt sein muß, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1355ÖBA 2006, 528 Heft 7 v. 1.7.2006

§§ 1293, 1489 ABGB; § 6 AHG. Da bei einer juristischen Person als Voraussetzung für die Eröffnung des Konkurses deren Überschuldung bescheinigt sein muß, indiziert im Regelfall die Konkurseröffnung einen Vermögensnachteil, der darin besteht, daß die Forderung nur aliquot befriedigt werden kann. Kann der Geschädigte (Einleger) den Forderungsausfall ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, so gilt seine Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Die Verjährungsfrist wird bereits mit Kenntnis vom Eintritt der Rechtsgutverletzung in Gang gesetzt, ohne daß der Geschädigte schon die Höhe seines Schadens beziffern können muß. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG wird dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten neben der Kenntnis des Schadens der gesamte seinen Anspruch begründende Sachverhalt so weit bekannt ist oder zumutbarerweise bekannt sein muß, daß er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann.

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