§§ 30, 31, 67 KO; §§ 4, 5 EGG. Wird der Konkurs nicht aufgrund des vom Anfechtungsbeklagten, sondern eines erst später gestellten Antrags eröffnet, wird durch den früheren Antrag der formale Stichtag, der den Masseverwalter für den Zeitraum zwischen Konkursantragstellung und Konkurseröffnung von der Beweislast für die materielle Insolvenz befreit, nicht ausgelöst; betreffend den "früheren" Antragsteller ist die materielle Insolvenz maßgeblich. Hinsichtlich der Kenntnis bzw fahrlässigen Unkenntnis des Anfechtungsgegners von Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht sowie Zahlungsunfähigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der jeweiligen Rechtshandlung an. Über eine KEG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist auch bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen.