vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Der Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine Benachrichtigung des Betroffenen vor der Eintragung in die Warnliste.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1356ÖBA 2006, 530 Heft 7 v. 1.7.2006

§§ 1, 4, 6, 18, 21, 33, 50 DSG; § 1295 ABGB; § 7 MedienG.: Der Grundsatz, wonach Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Eine dagegen verstoßende Eintragung in die Warnliste ist nicht mehr durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse gerechtfertigt und somit rechtswidrig. Eine wirksame Zustimmung zur Datenverwendung liegt nur dann vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!