§§ 469, 469a, 1422 ABGB; § 136 GBG. Bei notwendiger Zession nach § 1422 ABGB gehen die Pfandrechte automatisch über. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt nur deklarative Bedeutung zu und hat durch Einverleibung der Übertragung zu erfolgen. Bei Höchstbetragshypotheken haftet das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Eine Pfandrechtslöschungspflicht nach § 469a ABGB kommt bei einer Höchstbetragshypothek erst mit dem Erlöschen des Grundverhältnisses zum Tragen.