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Nach den AGBKr 1979 hat das Pfandrecht der Bank an Werten eines Gemeinschaftskontos nur Forderungen gesichert, die aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber hervorgingen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2006/1352ÖBA 2006, 518 Heft 7 v. 1.7.2006

§§ 452, 863, 864a, 890, 1205 ABGB. In Punkt 3 Abs 2 AGBKr 1979 wurde klargestellt, daß (schon) bei Vereinbarung einer Einzelverfügungsbefugnis über ein Konto Gesamthandgläubigerschaft der Kontoinhaber anzunehmen ist, wobei jeder Einzelverfügungsberechtigte als Gesamthandgläubiger über das gesamte Kontoguthaben verfügen kann. Nach den AGBKr 1979 hat das Pfandrecht der Bank an Werten eines Gemeinschaftskontos nur Forderungen gesichert, die aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber hervorgingen. Der Anspruch des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Auseinandersetzungsguthaben entsteht erst, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird; dieser Anspruch richtet sich aber nicht gegen die kontoführende Bank, sondern gegen den Mitgesellschafter. Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, müssen sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zu Recht bestehen.

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