§§ 915, 1400 ff, 1422 ABGB. Der Überweisungsauftrag ist kein Vertrag zugunsten eines Dritten. Die vom Kreditinstitut dem Überweisungsempfänger erteilte Bestätigung eines erhaltenen Überweisungsauftrags ist im Regelfall nur die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung, der keine Verpflichtungswirkung zukommt. Ob eine Kreditunternehmung unter analoger Anwendung des § 1402 ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet wird, hängt von der Lage des einzelnen Falls ab und ist unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden.