Art 3 Abs 2 Buchstabe a der Haustürgeschäfte-RL (85/577/EWG) ist dahin auszulegen, daß er vom Anwendungsbereich dieser RL auch Verträge über den Verkauf von Immobilien ausnimmt, die lediglich Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells sind und bei denen die bis zum Vertragsabschluß durchgeführten Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich der Finanzierung dienenden Darlehensvertrags in einer Haustürsituation erfolgen.